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Baurecht - Blog

Bei Erkrankung im Ausland die Versicherung verständigen!

Wer im Ausland erkrankt, muss über die Notfallzentrale seine Versicherung informieren, da eine Kostenerstattung andernfalls nicht gewährleistet ist.


Diese Erfahrung musste ein Afrika-Reisender machen, der während seines Aufenthalts in Kamerun schwer erkrankte und von Bekannten in ein örtliches Krankenhaus gebracht wurde. Die Notrufzentrale seiner Krankenversicherung konnte er aufgrund seines Zustands nicht informieren, obwohl in den Versicherungsbedingungen dargelegt war, dass der Versicherungsnehmer bei einer Erkrankung seine Versicherung über die Notfallnummer zu informieren hat. So soll der Versicherung die Möglichkeit gegeben werden, die Behandlung zu begleiten und den Rücktransport zu organisieren. Nach seiner Rückkehr forderte er von seiner Auslandsreisekrankenversicherung mehr als 3000 Euro für die Behandlung. Eine Rechnung sowie Schreiben über die verabreichten Medikamente und die Laboruntersuchungen legte er bei. Die Versicherung hingegen verweigerte eine Zahlung und verwies begründend auf den unterlassenen Anruf.

Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung und führte aus, dass in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Eintritt eines Versicherungsfalls trägt. Der Anruf hätte auch durch seine Bekannten oder später, nach einer Besserung seines Zustandes, durch ihn selbst erfolgen können. Auch hätte er Dokumente vorlegen müssen, welche eine Diagnose seiner Erkrankung wiedergeben und warum die ergriffenen Maßnahmen medizinisch erforderlich waren. Die vorgelegten Dokumente genügten diesen Anforderungen nicht. Vor diesem Hintergrund war ein Versicherungsschutz abzulehnen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 273 C 32 12 vom 27.02.2014
[bns]
 
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