Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg
Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Baurecht - Blog
Behörde muss ermessensfehlerfrei über Anspruch auf Akteneinsicht entscheiden
Wer ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde geltend macht, kann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehendes Akteneinsichtsrecht haben.
Das gilt insbesondere bei einem Kartellverfahren, das mit einer Verpflichtungszusage geendet hat.
In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass, auch wenn außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht besteht, dennoch ein berechtigtes Interesse vorliegen kann, in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ob unter diesen Voraussetzungen eine Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass, auch wenn außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht besteht, dennoch ein berechtigtes Interesse vorliegen kann, in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ob unter diesen Voraussetzungen eine Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH KVR 55 14 vom 14.07.2015
Normen: GWB § 32b; VwVfG §§ 29, 40