Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Baurecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Baurecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Baurecht - Blog

Keine Pfändung eines Betriebskostenguthabens bei Hartz-IV

Da Betriebskostenguthaben eines Empfängers von Hartz IV mit den Sozialleistungen verrechnet werden, besteht für dieses Guthaben ein Pfändungsverbot.


Selbiges versuchte aber der Gläubiger eines Hartz IV-Empfängers, nachdem dieser von seinem Vermieter ein Betriebskostenguthaben erhalten hatte.

Wie schon zuvor das Landgericht Dresden verneinte auch der Bundesgerichtshof eine Pfändungsmöglichkeit für ein solches Guthaben.

Denn nach den gesetzlichen Regelungen wird ein Guthaben mit zukünftigen Sozialleistungen verrechnet. Würde man nun eine Pfändung zulassen, würde der Leistungsbezieher Gefahr laufen unter das gesetzliche Existenzminimum abzusinken.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 310 12 vom 20.06.2013
Normen: §§ 19 I, 20 I, 22 III SGB II, § 556 III BGB
[bns]
 
Rechtsanwalt Finkenwerder, Juristische Baubetreuung Hamburg, Bauvertraege Finkenwerder, Anwaltskanzlei nahe Stade, Architektenrecht Hamburg, Projektcontrolling Hamburg, Planervertraege Finkenwerder, Anwalt Hamburg, Kanzlei Hamburg, Anwalt Baurecht Hamburg